Nutzungsänderung von öffentlich gefördertem Wohnraum

Eine Nutzungsänderung von öffentlich geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen sowie deren einzelnen Wohnräumen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag ist formlos zu stellen.

Eine Nutzungsänderung ist zum Beispiel die ausschließliche Verwendung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken, die Verwendung zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung sowie der vermeidbare Leerstand.

Wohnraum darf nur mit Genehmigung länger als drei Monate leerstehend gelassen werden. Er ist vom Verfügungsberechtigten so zu erhalten, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist. Der Wohnraum darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht anderen als Wohnzwecken zugeführt oder durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein Westfalen (WFNG NRW)

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Frau Cao

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